Indem die Staatsanwaltschaft indes sein Aussageverhalten zur Begründung der angeordneten Zwangsmassnahme heranziehe, verletze sie den Grundsatz eines fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör. 5.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass die DNA-Profilerstellung nicht nur mit Blick auf vergangene oder künftige Delikte angeordnet worden sei, sondern auch zur Aufklärung der Anlasstat.