Weiter sei er nicht einschlägig vorbestraft. Einzig die Tatsache, dass im aktuell gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ermittelt werde, vermöge die Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte mit einer gewissen Schwere nicht zu begründen. Zum anderen dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Indem die Staatsanwaltschaft indes sein Aussageverhalten zur Begründung der angeordneten Zwangsmassnahme heranziehe, verletze sie den Grundsatz eines fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör.