Abgesehen davon, dass er nichts mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu tun habe, sei diese Begründung in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen würden erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er in andere – vergangene oder künftige – Straftaten verwickelt sein könnte. Der von der Staatsanwaltschaft erhobene Verdacht auf eine sexuelle Motivation stelle nur eine Vermutung dar. Weiter sei er nicht einschlägig vorbestraft.