3 Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA- Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen).