2 fängliche Aufhebung beantragt, nimmt er in der Begründung einzig Bezug zur vorgesehen DNA-Profilerstellung. Auch in seiner Replik bezieht er keine Stellung zur erkennungsdienstlichen Erfassung. Dies, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere hierzu Ausführungen gemacht hat. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag bzw. seiner Beschwerde auch gegen die erkennungsdienstliche Erfassung zur Wehr setzen wollte, kommt er den Begründungsanforderungen nicht nach. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden.