Am 17. August 2022 informierte sie die Parteien über die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Diese beantragte daraufhin am 6. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. September 2022 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Am 14. September 2022 ging bei der Beschwerdekammer eine Replik des Beschwerdeführers ein.