9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Den Parteien wird von der E-Mail-Korrespondenz mit Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 27. März 2023 Kenntnis gegeben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten sowie der beschwerten Dritten werden keine Entschädigungen ausgerichtet.