Da Rechtsanwalt Dr. D.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Mit Blick auf die eher überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die eher unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Entschädigung ist vom Staat auszurichten. Dem Beschuldigten sowie der beschwerten Dritten sind aufgrund Unterliegens keine Entschädigungen auszurichten.