9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin auch eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Beizug eines Anwalts ist gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Parteikostenverordnung (PKV;