Die Kontosperre im Umfang von CHF 150'000.00 ist geeignet und erforderlich zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung der Beschwerdeführerin. Die G.________ GmbH verfügt offensichtlich nicht über ausreichend Mittel. Die Kontosperre geht nicht über den mutmasslichen Deliktsbetrag hinaus. Zudem ist die E.________ AG nach wie vor in der Lage, die Geschäfte weiterzuführen. Die Massnahme ist ihr auch zumutbar. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 ist aufzuheben.