u.a. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.2). Einzig der Umstand, dass die E.________ AG allenfalls Kunden verloren hat, ihre Kreditwürdigkeit gesunken ist und die Ware oft nur gegen Vorauskasse eingekauft werden kann, stellt keine unverhältnismässige Härte dar, auch wenn dadurch grosser Schaden entstanden sein soll (vgl. Einvernahme des Sohnes des Beschuldigten, Z. 100 ff.). Es gibt keine Hinweise, dass die E.________ AG aufgrund der (beschränkten) Kontosperre in ihrer Geschäftstätigkeit oder Liquidität massiv gefährdet ist. Solches wurde von ihr denn auch nicht substantiiert geltend gemacht.