8. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Dazu gehört vorab die Frage, ob die Einziehung dem Dritten gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Eine solche liegt erst vor, wenn die Massnahme den Dritten in seiner wirtschaftlichen Lage in besonders einschneidender Weise treffen würde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 314 vom 21. Oktober 2020 E. 5.9 u.a. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.2).