Selbst wenn die E.________ AG die Masken der G.________ GmbH nicht verkauft hat, bestehen, wie bereits ausgeführt, hinreichende Anhaltspunkte, dass der Sohn des Beschuldigten zumindest wusste, dass die Mittel für die Maskenkäufe durch die G.________ GmbH aus einem mutmasslich unrechtmässig erworbenen Covid-Kredit stammen. Vor diesem Hintergrund ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme bei der E.________ AG nicht offensichtlich ausgeschlossen.