Es lässt sich folglich nicht verifizieren, um welche Masken es sich im Lager handelte, zumal der (angebliche) Maskenstock der G.________ GmbH einfach mittels eines selbst angebrachten Zettels so deklariert wurde. Das ist aber kein Beweis, dass es sich tatsächlich um Masken der G.________ GmbH handelte, zumal die Besichtigung des Lagers erst nach der Einvernahme des Beschuldigten erfolgt ist und konkrete Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte und sein Sohn die Geschäfte der G.________ GmbH via E.________ AG weiterführen. Selbst wenn die E.________ AG die Masken der G.______