__ AG buchhalterisch sowie betreffend Aufbewahrung auseinandergehalten worden (vgl. Einvernahme vom 23. Juni 2022, Z. 370 ff.). Für die Lieferverzögerungen gibt es aber keine Belege und es ist unklar, wann welche Masken eingetroffen sind. Es lässt sich folglich nicht verifizieren, um welche Masken es sich im Lager handelte, zumal der (angebliche) Maskenstock der G.________ GmbH einfach mittels eines selbst angebrachten Zettels so deklariert wurde.