7 hat, zumal sich diese am selben Ort befanden und es offensichtlich auch zu Lieferengpässen kam. Zwar machen der Beschuldigte und sein Sohn geltend, die bestellten Masken der G.________ GmbH seien nicht verkauft worden, da diese zu spät geliefert worden seien. Zudem seien die Maskenbestellungen der G.________ GmbH und diejenigen der E.________ AG buchhalterisch sowie betreffend Aufbewahrung auseinandergehalten worden (vgl. Einvernahme vom 23. Juni 2022, Z. 370 ff.).