7.3 Es steht sogar der Verdacht im Raum, dass der Beschuldigte und sein Sohn die Gelegenheit ergriffen haben, via G.________ GmbH einen Covid-Kredit zu erhalten, der indirekt der E.________ AG wieder zu gute kam (vgl. auch Vorhalte in der Einvernahme des Sohnes vom 23. Juni 2022, Z. 381 ff.). Mit Blick auf die bestehenden Verflechtungen erscheint dies nicht unwahrscheinlich. Die E.________ AG belieferte die Eidgenössische Zollverwaltung mit Masken. So wurde dem Konto der E.________ AG noch am 27. Juli 2020 Geld aus Aufträgen gutgeschrieben (Einvernahme des Sohnes vom 23. Juni 2022, Z. 341 ff.).