Es erscheint mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage nicht glaubhaft, dass der Sohn des Beschuldigten nichts über die finanzielle Lage oder den Covid- Kredit der G.________ GmbH gewusst haben will. So erscheint auch seine Aussage nicht glaubhaft, wonach er nicht wisse, ob die G.________ GmbH im 2018 noch operativ tätig gewesen sei, obwohl seine Gesellschaft in jenem Jahr den Ladenverkauf der G.________ GmbH übernommen hat (Einvernahme vom 23. Juni 2022, Z. 127 ff.).