7.1 Beim Dritterwerber handelt es sich um die E.________ AG, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Sohn des Beschuldigten ist. Es ist nicht bestritten, dass die E.________ AG für die erhaltenen CHF 150'000.00 eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (Kauf von Hygienemasken). Es bleibt jedoch die Frage, ob der Sohn des Beschuldigten Kenntnis der deliktischen Herkunft des Geldes hatte.