6.2 Es ist damit unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte CHF 150'000.00 des Covid-Kredits an die E.________ AG weitergeleitet hat. Damit befindet sich ein Teil des mutmasslich deliktisch erhaltenen Vermögens bei einem Dritten. Die Einziehung ist demnach ausgeschlossen, wenn der Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).