Diese Ausgangslage begründet den hinreichenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte falsche Angaben gemacht und er den Kredit damit unrechtmässig erlangt hat. Zudem bestehen aufgrund der erfolgten Transaktion an die E.________ AG (Bestellung von Hygienemasken) konkrete Hinweise, dass der Kredit nicht im Zusammenhang mit der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der G.________ GmbH verwendet worden war. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, er habe mit Desinfektionsmitteln und Masken eine Chance gesehen, deshalb habe er einen Covid-Kredit beantragt. Sein Sohn habe dem Bund und überall geliefert.