Offenbar verfügte die G.________ GmbH seit 2019 nur noch über wenig Geschäftstätigkeit, was auch vom Beschuldigten so ausgesagt wurde (Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2022, Z. 155 ff.). Mittlerweile ergeben sich zudem auch aus der bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Erfolgsrechnung 2018 sowie den Erläuterungen des Buchhalters der G.________ GmbH, welche der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 weitergeleitet wurden, konkrete Hinweise, dass der auf dem Antrag für einen Covid-Kredit deklarierte Umsatzerlös von CHF 2'122'000.00 nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht.