Das Geschäftskonto wies zudem nur wenige Transaktionen auf. Zwar gab der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 7. Juni 2022 an, dass es sich beim angegebenen Umsatz auf dem Covid-19-Kreditantragsformular um denjenigen aus dem Jahr 2018 handle, weil der Abschluss 2019 noch nicht vorgelegen habe (Z. 169). Mit Blick auf den Umsatz und die Transaktionen im Jahr 2019 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte selber aussagte, er hätte die Firma schon lange schliessen und Konkurs anmelden können (Z. 128), erscheint es aber nicht glaubhaft, dass er 2018 noch einen Umsatz von CHF 2'122'000.00 erzielt haben will. Offenbar verfügte die G.______