6.1 Es trifft zu, dass weder im Zeitpunkt der Kontosperre noch im Zeitpunkt ihrer teilweisen Aufhebung aufgrund der noch fehlenden, relevanten Buchhaltung erstellt war, ob und inwiefern auf dem Antrag des Beschuldigten betreffend Covid-Kredit tatsächlich wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind. Das ist aber auch nicht erforderlich. Aufgrund der Angaben der Meldestelle für Geldwäscherei vom 14. April 2022 bestanden jedenfalls bereits von Beginn an konkrete Hinweise, dass der vom Beschuldigten als Basis für den Kredit angegebene jährliche Umsatz von CHF 2'122'000.00 deutlich zu hoch war.