Es sei entsprechend auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Sohn des Beschuldigten im Frühling 2020 diesbezüglich innert nützlicher Frist auch nur annähernd Sicherheit hätte verschaffen können. Auch betreffend die in Frage stehende unrechtmässige Verwendung des Covid-Kredits durch den Beschuldigten könne nicht angenommen werden, dass der Sohn in sicherer Kenntnis gehandelt habe bzw. sich einfach und rasch hätte Kenntnis verschaffen können. Die Staatsanwaltschaft verneinte damit einerseits einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten und schloss die Bösgläubigkeit des Dritterwerbers aus.