Es sei aufgrund der noch fehlenden, relevanten Buchhaltung noch nicht erstellt, ob und inwiefern auf dem Antrag des Beschuldigten betreffend Covid-Kredit tatsächlich wahrheitswidrige Angaben gemacht worden seien. Es sei entsprechend auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Sohn des Beschuldigten im Frühling 2020 diesbezüglich innert nützlicher Frist auch nur annähernd Sicherheit hätte verschaffen können.