4. Die Staatsanwaltschaft begründete im Zusammenhang mit der verfügten Kontosperre vom 19. April 2022, dass sich aus den in der Strafuntersuchung gewonnenen Erkenntnissen der Verdacht ergebe, dass über die fraglichen Bankbeziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien. Da diese einzuziehen bzw. den Geschädigten zurückzugeben seien, unterlägen sie der Beschlagnahme. Nach Durchführung der Einvernahmen des Beschuldigten und seines Sohnes sowie weiteren Untersuchungshandlungen (Besichtigung des Lagers der G.______