3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten kam aufgrund einer Verdachtsmeldung nach Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) in Gang. Der Beschuldigte wird verdächtigt, im Zusammenhang mit der Beantragung eines Co- vid-19-Kredits für seine Gesellschaft, die G.________ GmbH, die Umsatzangaben zwecks Berechnung der Kredithöhe zu hoch angegeben und die Gelder nicht gemäss Zusicherungen im Kreditvertrag verwendet zu haben. Dem Beschuldigten wurde aufgrund des angegebenen Umsatzes von CHF 2'122'000.00 ein Covid-19- Kredit in der Höhe von CHF 212'200.00 ausbezahlt.