sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten. Mit Blick darauf ist die Beschwerdeführerin auch als Partei im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Da die Beschwerdeführerin für den vergebenen COVID-19-Kredit bürgt, hat sie auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beibehaltung der Kontosperre und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.