Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Covid-19- Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG; SR 951.26) können Bürgschaftsorganisationen sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten.