Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 334 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin E.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ beschwerte Dritte Gegenstand Aufhebung Kontosperre Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2022 (EO 22 4000) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. In diesem Zusammenhang verfügte die Staatsanwaltschaft am 19. April 2022 die Sperrung des Kontos F.________ (Num- mer), lautend auf die E.________ AG (bis zu einem Betrag von CHF 150'000.00). Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde diese Kontosperre per sofort auf einen Be- trag von CHF 75'000.00 reduziert (Ziffer 1). Weiter wurde verfügt, dass diese an- geordnete bzw. aufrecht erhaltene Kontosperre über CHF 75'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung aufgehoben werde. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, am 2. August 2022 Beschwerde ein und stellte folgende An- träge: «1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 20. Juli 2022 betreffend Aufhebung der Kontosperre vollumfänglich aufzu- heben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, anzuwei- sen, die bei der K.________(Bank) angeordnete Kontosperre betreffend das Konto F.________ (Nummer) lautend auf die E.________ AG bis zu einem Betrag von CHF 150'000.00 aufrecht zu erhalten bzw. - falls CHF 75’000.00 bereits freigegeben worden sein sollten - in der Höhe von CHF 75’000.00 erneut zu sperren und die Kontosperre im Umfang von CHF 75’000.00 aufrecht zu erhalten. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, anzuweisen, die angeordnete Kontosperre bei der K.________(Bank) betreffend das Konto F.________ (Nummer) lautend auf die E.________ AG im Umfang von CHF 75'000.00 auf- recht zu erhalten. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Staates.» Mit Verfügung vom 8. August 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung (Aufrechterhaltung der Kontosperre betreffend die CHF 150'000.00). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer innert verlän- gerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 21. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, beantragte in seiner ebenfalls innert verlänger- ter Frist eingereichten Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde und die Aufhebung der Kontosperre. Die E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, verzichtete am 27. März 2023 auf die Ein- reichung einer Stellungnahme. 2 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel er- greifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privat- klägerin im Straf- und Zivilpunkt Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Covid-19- Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG; SR 951.26) können Bürgschaftsorgani- sationen sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämt- liche damit verbundenen Rechte und Pflichten. Mit Blick darauf ist die Beschwerde- führerin auch als Partei im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Da die Beschwerde- führerin für den vergebenen COVID-19-Kredit bürgt, hat sie auch ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Beibehaltung der Kontosperre und ist zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten kam aufgrund einer Verdachtsmeldung nach Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) in Gang. Der Beschuldigte wird verdächtigt, im Zusammenhang mit der Beantragung eines Co- vid-19-Kredits für seine Gesellschaft, die G.________ GmbH, die Umsatzangaben zwecks Berechnung der Kredithöhe zu hoch angegeben und die Gelder nicht gemäss Zusicherungen im Kreditvertrag verwendet zu haben. Dem Beschuldigten wurde aufgrund des angegebenen Umsatzes von CHF 2'122'000.00 ein Covid-19- Kredit in der Höhe von CHF 212'200.00 ausbezahlt. Kurz nach Erhalt des Kredits am 22. April 2020 erfolgte eine Überweisung ab dem firmeneigenen Kontokorrent H.________ (Nummer) in der Höhe von CHF 150'000.00 auf das Konto F.________ (Nummer) bei der K.________(Bank), lautend auf E.________ AG, mit dem Vermerk «Hygiene Masken». Dieses Konto der E.________ AG wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 150'000.00 gesperrt. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete im Zusammenhang mit der verfügten Konto- sperre vom 19. April 2022, dass sich aus den in der Strafuntersuchung gewonne- nen Erkenntnissen der Verdacht ergebe, dass über die fraglichen Bankbeziehun- gen Verbrechenserlöse transferiert worden seien. Da diese einzuziehen bzw. den Geschädigten zurückzugeben seien, unterlägen sie der Beschlagnahme. Nach Durchführung der Einvernahmen des Beschuldigten und seines Sohnes sowie wei- teren Untersuchungshandlungen (Besichtigung des Lagers der G.________ GmbH und der E.________ AG sowie Edition von diversen Bankunterlagen) teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 28. Juni 2022 mit, dass sie beabsichtige, die Kontosperre aufzuheben. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 20. Juli 2022, mit welcher die am 19. April 2022 verfügte Beschlagnahme auf einen Betrag von CHF 75'000.00 reduziert und entschieden wurde, die aufrecht er- haltene Kontosperre über CHF 75'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- 3 gung aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass ihrer Ansicht nach die Vor- aussetzungen für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme bei einem Dritterwerber nicht erfüllt seien. Es sei aufgrund der noch fehlenden, relevanten Buchhaltung noch nicht erstellt, ob und inwiefern auf dem Antrag des Beschuldigten betreffend Covid-Kredit tatsächlich wahrheitswidrige Angaben gemacht worden seien. Es sei entsprechend auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Sohn des Beschuldigten im Frühling 2020 diesbezüglich innert nützlicher Frist auch nur annähernd Sicherheit hätte verschaffen können. Auch betreffend die in Frage stehende unrechtmässige Verwendung des Covid-Kredits durch den Beschuldigten könne nicht angenommen werden, dass der Sohn in sicherer Kenntnis gehandelt habe bzw. sich einfach und rasch hätte Kenntnis verschaffen können. Die Staatsanwaltschaft verneinte damit einerseits einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten und schloss die Bösgläubigkeit des Dritterwerbers aus. 5. Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Ge- genstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde auch im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Unter den Begriff des «Betroffenen» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.4). Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem Dritten anordnen kann, muss insoweit auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Massnahme möglich sein. Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). 4 6. Ad hinreichender Tatverdacht 6.1 Es trifft zu, dass weder im Zeitpunkt der Kontosperre noch im Zeitpunkt ihrer teil- weisen Aufhebung aufgrund der noch fehlenden, relevanten Buchhaltung erstellt war, ob und inwiefern auf dem Antrag des Beschuldigten betreffend Covid-Kredit tatsächlich wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind. Das ist aber auch nicht erforderlich. Aufgrund der Angaben der Meldestelle für Geldwäscherei vom 14. April 2022 bestanden jedenfalls bereits von Beginn an konkrete Hinweise, dass der vom Beschuldigten als Basis für den Kredit angegebene jährliche Umsatz von CHF 2'122'000.00 deutlich zu hoch war. So konnte anhand der übermittelten Unter- lagen auf dem firmeneigenen Kontokorrent H.________ (Nummer) der G.________ GmbH im Jahr 2019 ein Umsatz von etwas über CHF 70'000.00 ausgemacht wer- den. Das Geschäftskonto wies zudem nur wenige Transaktionen auf. Zwar gab der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 7. Juni 2022 an, dass es sich beim ange- gebenen Umsatz auf dem Covid-19-Kreditantragsformular um denjenigen aus dem Jahr 2018 handle, weil der Abschluss 2019 noch nicht vorgelegen habe (Z. 169). Mit Blick auf den Umsatz und die Transaktionen im Jahr 2019 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte selber aussagte, er hätte die Firma schon lange schliessen und Konkurs anmelden können (Z. 128), erscheint es aber nicht glaubhaft, dass er 2018 noch einen Umsatz von CHF 2'122'000.00 erzielt haben will. Offenbar verfüg- te die G.________ GmbH seit 2019 nur noch über wenig Geschäftstätigkeit, was auch vom Beschuldigten so ausgesagt wurde (Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2022, Z. 155 ff.). Mittlerweile ergeben sich zudem auch aus der bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Erfolgsrechnung 2018 sowie den Erläuterungen des Buchhalters der G.________ GmbH, welche der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 weitergeleitet wurden, konkrete Hinweise, dass der auf dem Antrag für einen Covid-Kredit deklarierte Umsatzerlös von CHF 2'122'000.00 nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Gemäss Aus- führungen des Buchhalters habe sich der Umsatz des Ladens jeweils im Rahmen von CHF 600'000.00 bis CHF 800'000.00 bewegt. Zudem sei der Ladenverkauf der G.________ GmbH ab dem Jahr 2018 an die E.________ AG übertragen worden und die G.________ GmbH habe sich nur noch auf den Grosshandel mit Getränke- lieferungen etc. an Detaillisten, Eventorganisationen, Restaurants, Bars etc. kon- zentriert. Zu diesem Zeitpunkt sei die G.________ GmbH bereits in grossen Liqui- ditätsengpässen und Betreibungsverfahren gewesen (vgl. E-Mail des Buchhalters vom 15. Dezember 2022). Diese Angaben passen zur geringen Geschäftstätigkeit der G.________ GmbH ab 2019. Diese Ausgangslage begründet den hinreichen- den Tatverdacht, dass der Beschuldigte falsche Angaben gemacht und er den Kre- dit damit unrechtmässig erlangt hat. Zudem bestehen aufgrund der erfolgten Transaktion an die E.________ AG (Bestellung von Hygienemasken) konkrete Hinweise, dass der Kredit nicht im Zusammenhang mit der Sicherung der laufen- den Liquiditätsbedürfnisse der G.________ GmbH verwendet worden war. Der Be- schuldigte sagte diesbezüglich aus, er habe mit Desinfektionsmitteln und Masken eine Chance gesehen, deshalb habe er einen Covid-Kredit beantragt. Sein Sohn habe dem Bund und überall geliefert. Aus diesem Grund habe er die CHF 150'000.00 zur E.________ AG transferiert, damit er die Firma haben pushen 5 können; dies für Masken und Desinfektionsmittel. Damit habe er seiner Firma neu- en Aufschwung verleihen wollen (Z. 122 ff.). 6.2 Es ist damit unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte CHF 150'000.00 des Covid-Kredits an die E.________ AG weitergeleitet hat. Damit befindet sich ein Teil des mutmasslich deliktisch erhaltenen Vermögens bei einem Dritten. Die Einziehung ist demnach ausgeschlossen, wenn der Dritte die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Dar- aus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei je- dem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungs- gründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.4). 7. Ad Bösgläubigkeit des Dritterwerbers 7.1 Beim Dritterwerber handelt es sich um die E.________ AG, deren einzelzeich- nungsberechtigter Verwaltungsrat der Sohn des Beschuldigten ist. Es ist nicht be- stritten, dass die E.________ AG für die erhaltenen CHF 150'000.00 eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat (Kauf von Hygienemasken). Es bleibt jedoch die Frage, ob der Sohn des Beschuldigten Kenntnis der deliktischen Herkunft des Geldes hatte. Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Gesichtswinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Es handelt sich bei ihr um eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder dem Geschädigten zurückerstatten oder die der Durchset- zung einer Ersatzforderung dienen könnte. Die Beschlagnahme ist verhältnismäs- sig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB. Diese Art der Beschlagnahme kann sich auf alle Vermögens- werte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müss- ten. Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit - namentlich unter dem Gesichtswinkel des minimalen Lebensbedarfs - nicht offensichtlich verletzt, muss diese aufrechterhalten werden (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem Dritten anordnen kann, muss, wie bereits ausgeführt, insoweit auch die Be- 6 schlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Mass- nahme möglich sein. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist dabei zulässig, so- weit die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht besteht, eine Ersatzforderung gegenüber dem Dritten also nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2). 7.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte, entgegen seinen Aussagen in der Einvernahme vom 7. Juni 2022 (vgl. Z. 88 f), bereits vor 2021 für die E.________ AG tätig war und damit unwahre Angaben gemacht hat. So ergibt sich aus den edierten Verfah- rensakten (Teilnahmeerklärung e-Banking vom 28. November 2022), dass er be- reits seit 2018 über die Konten der E.________ AG verfügungsberechtigt war. Wei- ter wird er ebenfalls im e-Banking Antragsformular für die Aufschaltung der e- Banking-Rechte für den Überbrückungskredit vom 30. März 2020 der E.________ AG als Bevollmächtigter geführt. Diese Dokumente, der fast identische Zweck der beiden Gesellschaften, die kaum vorhandene Geschäftstätigkeit der G.________ GmbH ab 2019 sowie der Umstand, dass der Beschuldigte bereits seit 2018, also ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Ladenverkaufs von der G.________ GmbH an die E.________ AG, für Letztere tätig war, deuten stark daraufhin, dass der Be- schuldigte die Geschäfte der G.________ GmbH in der E.________ AG zusammen mit seinem Sohn weiterführte. Auch die Tatsache, dass die E.________ AG am 19. September 2018 im Handelsregister eingetragen wurde, bestätigt diese An- nahme. Zudem befindet sich das Lager der beiden Gesellschaften am gleichen Ort und der Beschuldigte und sein Sohn wohnen an der gleichen Adresse. Diese Vor- gänge sowie die engen geschäftlichen und personellen Verflechtungen begründen konkrete Hinweise, dass der Sohn des Beschuldigten wusste, dass die Mittel für die Maskenkäufe aus einem mutmasslich unrechtmässig erworbenen Covid-Kredit stammen. Es erscheint mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage nicht glaubhaft, dass der Sohn des Beschuldigten nichts über die finanzielle Lage oder den Covid- Kredit der G.________ GmbH gewusst haben will. So erscheint auch seine Aussa- ge nicht glaubhaft, wonach er nicht wisse, ob die G.________ GmbH im 2018 noch operativ tätig gewesen sei, obwohl seine Gesellschaft in jenem Jahr den Ladenver- kauf der G.________ GmbH übernommen hat (Einvernahme vom 23. Juni 2022, Z. 127 ff.). 7.3 Es steht sogar der Verdacht im Raum, dass der Beschuldigte und sein Sohn die Gelegenheit ergriffen haben, via G.________ GmbH einen Covid-Kredit zu erhal- ten, der indirekt der E.________ AG wieder zu gute kam (vgl. auch Vorhalte in der Einvernahme des Sohnes vom 23. Juni 2022, Z. 381 ff.). Mit Blick auf die beste- henden Verflechtungen erscheint dies nicht unwahrscheinlich. Die E.________ AG belieferte die Eidgenössische Zollverwaltung mit Masken. So wurde dem Konto der E.________ AG noch am 27. Juli 2020 Geld aus Aufträgen gutgeschrieben (Ein- vernahme des Sohnes vom 23. Juni 2022, Z. 341 ff.). Der Sohn des Beschuldigten gab an, die Lieferbedingungen seien sehr streng gewesen und er habe innert 10 Tagen liefern müssen (Z. 348 ff.). Mit Blick darauf erscheint es durchaus wahr- scheinlich, dass die E.________ AG auch Masken der G.________ GmbH verkauft 7 hat, zumal sich diese am selben Ort befanden und es offensichtlich auch zu Liefe- rengpässen kam. Zwar machen der Beschuldigte und sein Sohn geltend, die be- stellten Masken der G.________ GmbH seien nicht verkauft worden, da diese zu spät geliefert worden seien. Zudem seien die Maskenbestellungen der G.________ GmbH und diejenigen der E.________ AG buchhalterisch sowie betreffend Aufbe- wahrung auseinandergehalten worden (vgl. Einvernahme vom 23. Juni 2022, Z. 370 ff.). Für die Lieferverzögerungen gibt es aber keine Belege und es ist unklar, wann welche Masken eingetroffen sind. Es lässt sich folglich nicht verifizieren, um welche Masken es sich im Lager handelte, zumal der (angebliche) Maskenstock der G.________ GmbH einfach mittels eines selbst angebrachten Zettels so dekla- riert wurde. Das ist aber kein Beweis, dass es sich tatsächlich um Masken der G.________ GmbH handelte, zumal die Besichtigung des Lagers erst nach der Einvernahme des Beschuldigten erfolgt ist und konkrete Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte und sein Sohn die Geschäfte der G.________ GmbH via E.________ AG weiterführen. Selbst wenn die E.________ AG die Masken der G.________ GmbH nicht verkauft hat, bestehen, wie bereits ausgeführt, hinrei- chende Anhaltspunkte, dass der Sohn des Beschuldigten zumindest wusste, dass die Mittel für die Maskenkäufe durch die G.________ GmbH aus einem mutmass- lich unrechtmässig erworbenen Covid-Kredit stammen. Vor diesem Hintergrund ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme bei der E.________ AG nicht offensichtlich ausgeschlossen. 8. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Dazu gehört vorab die Frage, ob die Ein- ziehung dem Dritten gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Eine solche liegt erst vor, wenn die Massnahme den Dritten in seiner wirtschaftli- chen Lage in besonders einschneidender Weise treffen würde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 314 vom 21. Oktober 2020 E. 5.9 u.a. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.2). Einzig der Umstand, dass die E.________ AG allenfalls Kunden verloren hat, ihre Kreditwürdigkeit gesunken ist und die Ware oft nur gegen Vorauskasse eingekauft werden kann, stellt keine unverhältnismässige Härte dar, auch wenn dadurch gros- ser Schaden entstanden sein soll (vgl. Einvernahme des Sohnes des Beschuldig- ten, Z. 100 ff.). Es gibt keine Hinweise, dass die E.________ AG aufgrund der (be- schränkten) Kontosperre in ihrer Geschäftstätigkeit oder Liquidität massiv gefährdet ist. Solches wurde von ihr denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vermögen eine unverhältnismässige Härte nicht zu begründen. Durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten wird die von der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnah- me auch mit Blick darauf verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das an- gestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person 8 zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten namentlich nur zuläs- sig, wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Gebot der «Erforderlich- keit». Die Kontosperre im Umfang von CHF 150'000.00 ist geeignet und erforderlich zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung der Beschwerdeführerin. Die G.________ GmbH verfügt offensichtlich nicht über ausreichend Mittel. Die Konto- sperre geht nicht über den mutmasslichen Deliktsbetrag hinaus. Zudem ist die E.________ AG nach wie vor in der Lage, die Geschäfte weiterzuführen. Die Massnahme ist ihr auch zumutbar. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 ist aufzuheben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. Entspre- chend ist der Beschwerdeführerin auch eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Bei- zug eines Anwalts ist gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da Rechtsanwalt Dr. D.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal fest- gesetzt. Mit Blick auf die eher überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die eher unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädi- gung auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Entschädigung ist vom Staat auszurichten. Dem Beschuldigten sowie der beschwerten Dritten sind aufgrund Unterliegens keine Entschädigungen auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Den Parteien wird von der E-Mail-Korrespondenz mit Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 27. März 2023 Kenntnis gegeben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten sowie der beschwerten Dritten werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der beschwerten Dritte, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Aargauische Kantonalbank J.________ (Adresse) (per B-Post) Bern, 5. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11