4 ren WSG 18 38+39 – wie das vorliegende – als Kollegialgericht unter der Mitwirkung von Gerichtspräsidentin D.________ und Gerichtspräsidenten E.________ geführt wurde. Gegen diese Richterpersonen hat der Gesuchsteller kein Ausstandsgesuch gestellt. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche objektiv den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen vermöchten.