Von der Staatsanwaltschaft waren keine Beweisanträge gestellt worden und es wurde von der Gesuchsgegnerin vorliegend einlässlich aufgezeigt, dass den Anträgen der Staatsanwaltschaft im Urteil nicht vollumfänglich gefolgt worden war (vgl. ebenfalls ausführlich E. 3.2 hiervor), was vom Gesuchsteller nicht in Abrede gestellt worden ist. Auch insoweit liegen folglich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder Befangenheit vor. Schwerwiegende Differenzen zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin in diesem früheren Verfahren sind nicht auszumachen und wurden auch vom Gesuchsteller selbst nicht dargetan.