139 Abs. 2 StPO («keine neuen Erkenntnisse»). Der Gesuchsteller hat diese schliesslich an der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Aus der teilweisen Abweisung der Beweisanträge lässt sich folglich nicht auf einen Anschein der Befangenheit schliessen. Von der Staatsanwaltschaft waren keine Beweisanträge gestellt worden und es wurde von der Gesuchsgegnerin vorliegend einlässlich aufgezeigt, dass den Anträgen der Staatsanwaltschaft im Urteil nicht vollumfänglich gefolgt worden war (vgl. ebenfalls ausführlich E. 3.2 hiervor), was vom Gesuchsteller nicht in Abrede gestellt worden ist.