Auf S. 3 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20.-29. September 2019 wurde nachvollziehbar begründet, dass angesichts dessen Zeugnisverweigerungsrechts auf die Ergreifung von Massnahmen verzichtet werde. Weiter hatte die Gesuchsgegnerin im Verfahren WSG 18 38+39 zwar Beweisanträge des Gesuchstellers – gleichermassen wie solche des Mitbeschuldigten und der Privatkläger – abgewiesen, indes aber auch einen gutgeheissen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 20. Februar 2019). Die Abweisung der Beweisanträge begründete die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO («keine neuen Erkenntnisse»).