_ abgewiesen hatte. Vielmehr wurde dieser von Amtes wegen für die Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. dazu einlässlich die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in E. 3.2 hiervor). F.________ hat in der Folge schriftlich mitgeteilt, dass er sich in Thailand befinde und nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Auf S. 3 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20.-29. September 2019 wurde nachvollziehbar begründet, dass angesichts dessen Zeugnisverweigerungsrechts auf die Ergreifung von Massnahmen verzichtet werde.