BGE 119 Ia 221 E. 3). 4.3 Es trifft zu, dass die Gesuchsgegnerin bereits im früheren gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren WSG 18 38+39 wegen mehrfach begangenen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung den Vorsitz geführt hat und der Gesuchsteller damals verurteilt worden ist. Allein der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin bereits in einem anderen gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren mitgewirkt hat, stellt indes keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO resp. Art. 56 Bst. f StPO dar (vgl. E. 4.2 hiervor).