3 kann bei den Parteien insbesondere entstehen, wenn ein Richter bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Ein solcher Richter hat in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten (sog. Vorbefassung). Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten ist keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO, selbst wenn sie in jenem Verfahren gegen die Partei entschieden hat.