Ebenfalls nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Unterzeichnende sei ohne Weiteres den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt. Diese stellte vor der Hauptverhandlung gar keine (Beweis- oder andere) Anträge. Im Endurteil folgte das Kollegialgericht nicht in allen Teilen der Staatsanwaltschaft, dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Anträge der Staatsanwaltschaft mit dem Urteilsdispositiv i.S. WSG 18 38+39 (vgl. dazu auch die Urteilserwägungen im Verfahren WSG 18 38+39; aufgrund von deren Umfang von 252 Seiten wird darauf verzichtet, diese der Beschwerdekammer in Papierform zuzustellen;