WSG 18 246/1). Zutreffend ist dagegen, dass weitere Anträge der damaligen Verteidigung des Beschuldigten A.________ (wie auch Beweisanträge seitens der Privatklägerschaft) verfahrensleitend vor der Hauptverhandlung abgewiesen wurden (vgl. Tribuna-Ausdruck der Verfügungen vom 20.02.2019 und 03.05.2019). Die damalige Verteidigung des Beschuldigten A.________ verzichtete darauf, diese Beweisanträge an der Hauptverhandlung zu wiederholen und damit vom Gesamtgericht beurteilen zu lassen. Ebenfalls nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Unterzeichnende sei ohne Weiteres den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt.