Er gehe daher davon aus, dass die Gesuchsgegnerin Vorbehalte gegen ihn habe und im vorliegenden Verfahren nicht mit einer unvoreingenommenen Beurteilung zu rechnen sei. 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt Folgendes vor: Die Unterzeichnende hat keinerlei persönlichen Vorbehalte gegen A.________. Allein aus dem Umstand, dass sie den Vorsitz im Verfahren WSG 18 38+39 geführt hatte, kann nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Irgendwelche schwerwiegenden Differenzen zwischen ihr und dem Beschuldigten A.________ traten in diesem Verfahren nicht auf.