3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch zusammengefasst damit, dass die Gesuchsgegnerin bereits in einem früheren Verfahren gegen ihn den Vorsitz geführt habe. Er sei vom Wirtschaftsstrafgericht verurteilt worden. Dieses Verfahren sei vor dem Bundesgericht hängig. Die Gesuchsgegnerin sei dazumal ohne Weiteres den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt und habe beantragte Beweise (u.a. die Befragung des Bruders des Gesuchstellers) nicht abgenommen. Er gehe daher davon aus, dass die Gesuchsgegnerin Vorbehalte gegen ihn habe und im vorliegenden Verfahren nicht mit einer unvoreingenommenen Beurteilung zu rechnen sei.