Gemäss Verfügung vom 15. Juli 2022 gewährte die Gesuchsgegnerin den Parteien eine Frist von 14 Tagen, um allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Das Ausstandsbegehren vom 3. August 2022 wurde demnach frist- und formgerecht eingereicht. Auf dieses ist einzutreten.