Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass allfällige Ausstandsgründe innert 14 Tagen seit Erhalt der Verfügung dem Gericht mitzuteilen seien. Am 3. August 2022 stellte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin leitete dieses am 4. August 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, nahm dazu Stellung und beantragte dessen Abweisung. Die Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller am 9. August 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.