Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 333 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung Erwägungen: 1. Beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht ist ein Strafverfahren gegen den Beschul- digten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hängig. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wurde ihm die Ge- richtsbesetzung für die terminlich noch zu bestimmende Hauptverhandlung bekannt gegebenen (Vorsitz: Gerichtspräsidentin C.________ [nachfolgend: Gesuchsgeg- nerin], Mitglieder: Gerichtspräsidentin D.________ und Gerichtspräsident E.________). Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass allfällige Ausstandsgründe innert 14 Tagen seit Erhalt der Verfügung dem Gericht mitzutei- len seien. Am 3. August 2022 stellte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin leitete dieses am 4. August 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, nahm dazu Stellung und beantragte dessen Abweisung. Die Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller am 9. August 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam- mer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Gemäss Verfügung vom 15. Juli 2022 gewährte die Gesuchsgegnerin den Parteien eine Frist von 14 Tagen, um allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Das Ausstandsbegehren vom 3. August 2022 wurde demnach frist- und formgerecht eingereicht. Auf dieses ist einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch zusammengefasst damit, dass die Gesuchsgegnerin bereits in einem früheren Verfahren gegen ihn den Vorsitz geführt habe. Er sei vom Wirtschaftsstrafgericht verurteilt worden. Dieses Verfah- ren sei vor dem Bundesgericht hängig. Die Gesuchsgegnerin sei dazumal ohne Weiteres den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt und habe beantragte Bewei- se (u.a. die Befragung des Bruders des Gesuchstellers) nicht abgenommen. Er ge- he daher davon aus, dass die Gesuchsgegnerin Vorbehalte gegen ihn habe und im vorliegenden Verfahren nicht mit einer unvoreingenommenen Beurteilung zu rech- nen sei. 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt Folgendes vor: Die Unterzeichnende hat keinerlei persönlichen Vorbehalte gegen A.________. Allein aus dem Um- stand, dass sie den Vorsitz im Verfahren WSG 18 38+39 geführt hatte, kann nicht auf eine Befangen- heit geschlossen werden. Irgendwelche schwerwiegenden Differenzen zwischen ihr und dem Be- schuldigten A.________ traten in diesem Verfahren nicht auf. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Verfahren WSG 18 38+39 als Kollegialgericht beurteilt worden war. Der Beschuldigte A.________ führt in seinem Ausstandsbegehren keinerlei Gründe auf, die darauf schliessen liessen, dass die Un- terzeichnende anders als die beiden Mitrichtenden persönliche Vorbehalte gegen den Beschuldigten haben könnte. 2 Offensichtlich nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Unterzeichnende habe den Beweisantrag, den Bru- der des Beschuldigten zu befragen, abgewiesen, woraus auf eine Befangenheit geschlossen werden könne. F.________ wurde von Amtes wegen für die Verhandlung vom 20.05. - 29.05.2019 vorgela- den (vgl. Tribuna-Ausdruck der Verfügung vom 07.01.2019 und der Vorladung vom 20.02.2019 - die Originalakten befinden sich beim Bundesgericht). F.________ erschien trotz gültiger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung, sondern teilte dem Gericht mit, er befinde sich in Thailand, er machte zudem einige schriftliche Äusserungen (vgl. Tribuna-Ausdruck des HV-Protokolls bzw. pag. WSG 18 246/1). Zutreffend ist dagegen, dass weitere Anträge der damaligen Verteidigung des Beschuldigten A.________ (wie auch Beweisanträge seitens der Privatklägerschaft) verfahrensleitend vor der Hauptverhandlung abgewiesen wurden (vgl. Tribuna-Ausdruck der Verfügungen vom 20.02.2019 und 03.05.2019). Die damalige Verteidigung des Beschuldigten A.________ verzichtete darauf, diese Be- weisanträge an der Hauptverhandlung zu wiederholen und damit vom Gesamtgericht beurteilen zu lassen. Ebenfalls nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Unterzeichnende sei ohne Weiteres den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt. Diese stellte vor der Hauptverhandlung gar keine (Beweis- oder andere) Anträge. Im Endurteil folgte das Kollegialgericht nicht in allen Teilen der Staatsanwaltschaft, dies er- gibt sich bereits aus einem Vergleich der Anträge der Staatsanwaltschaft mit dem Urteilsdispositiv i.S. WSG 18 38+39 (vgl. dazu auch die Urteilserwägungen im Verfahren WSG 18 38+39; aufgrund von deren Umfang von 252 Seiten wird darauf verzichtet, diese der Beschwerdekammer in Papierform zu- zustellen; auf Wunsch stehen sie in elektronischer Form selbstverständlich zur Verfügung). Zusammenfassend werden weder stichhaltigen Gründe für den Anschein der Befangenheit vorge- bracht noch sind solche aufgrund der Akten ersichtlich. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Kon- stellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Es ist darauf abzustellen, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermöchten. Für die Ablehnung wird nicht vorausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen). 4.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts 3 kann bei den Parteien insbesondere entstehen, wenn ein Richter bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Ein solcher Rich- ter hat in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten (sog. Vorbe- fassung). Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten ist keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO, selbst wenn sie in jenem Verfahren gegen die Partei entschieden hat. Dieser Um- stand erlangt – sofern nicht etwa im früheren Verfahren zwischen Richter und Be- schuldigtem schwerwiegende Differenzen aufgekommen sind, welche die Unbe- fangenheit des Richters in Frage stellen – auch nicht als «anderer Grund» im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO Bedeutung (vgl. BOOG, in: a.a.O., N. 19 zu Art. 56 StPO; KELLER, a.a.O., N. 16a zu Art. 56 StPO; BGE 119 Ia 221 E. 3). 4.3 Es trifft zu, dass die Gesuchsgegnerin bereits im früheren gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren WSG 18 38+39 wegen mehrfach begangenen gewerbs- mässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung den Vorsitz geführt hat und der Gesuchstel- ler damals verurteilt worden ist. Allein der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin be- reits in einem anderen gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren mitgewirkt hat, stellt indes keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO resp. Art. 56 Bst. f StPO dar (vgl. E. 4.2 hiervor). Dies umso weniger, als die Verfahren offen- sichtlich andere Straftatbestände und andere Mitbeschuldigte und Privatkläger be- treffen und kein irgendwie gearteter Zusammenhang geltend gemacht wird. Ander- weitige Gründe, welche auf eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO schliessen lassen, sind nicht ersichtlich. Wie von der Gesuchsgegnerin zu Recht ausgeführt, trifft es nicht zu, dass sie den Beweisantrag des Gesuchstellers um Be- fragung von dessen Bruder F.________ abgewiesen hatte. Vielmehr wurde dieser von Amtes wegen für die Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. dazu einlässlich die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in E. 3.2 hiervor). F.________ hat in der Folge schriftlich mitgeteilt, dass er sich in Thailand befinde und nicht zur Verhandlung er- scheinen werde. Auf S. 3 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20.-29. Sep- tember 2019 wurde nachvollziehbar begründet, dass angesichts dessen Zeugnis- verweigerungsrechts auf die Ergreifung von Massnahmen verzichtet werde. Weiter hatte die Gesuchsgegnerin im Verfahren WSG 18 38+39 zwar Beweisanträge des Gesuchstellers – gleichermassen wie solche des Mitbeschuldigten und der Privat- kläger – abgewiesen, indes aber auch einen gutgeheissen (vgl. Ziff. 2 der Verfü- gung vom 20. Februar 2019). Die Abweisung der Beweisanträge begründete die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO («keine neuen Erkenntnisse»). Der Gesuchsteller hat diese schliesslich an der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Aus der teilweisen Abweisung der Beweisanträge lässt sich folglich nicht auf einen Anschein der Befangenheit schliessen. Von der Staatsanwaltschaft waren keine Beweisanträge gestellt worden und es wurde von der Gesuchsgegnerin vorliegend einlässlich aufgezeigt, dass den Anträgen der Staatsanwaltschaft im Urteil nicht vollumfänglich gefolgt worden war (vgl. ebenfalls ausführlich E. 3.2 hiervor), was vom Gesuchsteller nicht in Abrede gestellt worden ist. Auch insoweit liegen folglich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder Befangenheit vor. Schwerwiegende Differenzen zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchs- gegnerin in diesem früheren Verfahren sind nicht auszumachen und wurden auch vom Gesuchsteller selbst nicht dargetan. Vielmehr fällt auf, dass auch das Verfah- 4 ren WSG 18 38+39 – wie das vorliegende – als Kollegialgericht unter der Mitwir- kung von Gerichtspräsidentin D.________ und Gerichtspräsidenten E.________ geführt wurde. Gegen diese Richterpersonen hat der Gesuchsteller kein Ausstandsgesuch gestellt. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche objektiv den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen ver- möchten. Es liegen insbesondere keine Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stel- len würden. Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Beschuldigten G.________, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ (per B-Post) - der Privatklägerin I.________ GmbH, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per B-Post) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt K.________ (per B-Post) Bern, 29. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6