6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm ist daher von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens – sowie mangels expliziter Geltendmachung (Art. 433 Abs. 2 StPO) – im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: