Ob und welche Forderungen die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten geltend machen kann, ist nicht im strafrechtlichen Verfahren zu klären. Es steht der Beschwerdeführerin indes frei, ihre Forderungen auf dem Zivilweg geltend zu machen resp. sich aussergerichtlich mit dem Beschuldigten zu einigen. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.