Dass sie im Hinblick auf den Schmuck selber strafbare Handlungen beobachtet hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer bereits dazu Stellung genommen hat, ob er schon öfters Schmuck von Kunden nicht mehr habe auffinden können, und der Polizei keine anderen Fälle bekannt sind (vgl. Anzeigerapport vom 2. Mai 2022 S. 3), bedarf es insoweit auch nicht einer Konfrontation des Beschuldigten mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es weitere Geschädigte gebe. Die diesbezügliche Feststellung der Beschwerdeführerin erschöpft