Der Generalstaatsanwaltschaft ist auch darin zuzustimmen, dass mit weiteren Ermittlungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 1. August 2022 ausführlich – aus ihrer Sicht – den zeitlichen Ablauf und die jeweiligen Erklärungsversuche des Beschuldigten geschildert. Bezüglich ihrer Freundin, die sie bei einem Abholversuch begleitet hat, ist anzunehmen, dass sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätigen würde. Dass sie im Hinblick auf den Schmuck selber strafbare Handlungen beobachtet hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht.