Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei das «Verschwinden» des Rings damit zu erklären versucht hat, dass er manchmal den Schmuck nach Hause nehme, lässt seine Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal die konkrete Fragestellung dahingehend lautete, wie es sein könne, dass ein solcher Goldring in seinem Geschäft nicht mehr aufgefunden werden könne. Gegenüber der Beschwerdeführerin hat er im Übrigen ebenfalls angegeben, dass er nicht wisse, ob der Ring im Geschäft, im Auto oder zu Hause sei. Der Generalstaatsanwaltschaft ist auch darin zuzustimmen, dass mit weiteren Ermittlungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.